Wenn der Frühling vor der Tür steht, sorgen in den Wäldern vielerorts wieder die ersten Bärlauchblätter für einen grünen Flor, der später in ein weißes, intensiv nach Zwiebel riechendes Blütenmeer übergehen wird. Das Naturschauspiel wurde in den letzten Jahren im Weserbergland allerdings vermehrt dadurch beeinträchtigt, dass widerrechtlich Bärlauch in größeren Mengen gepflückt oder gar ausgegraben wurde. Die Täter hinterließen dabei oftmals ein Bild der Verwüstung. Aus diesem Grund weist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Holzminden darauf hin, dass wild wachsende Pflanzen nur unter bestimmten Bedingungen gepflückt werden dürfen.
Die Entnahme von Pflanzen ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Im § 39 BNatSchG findet sich die sogenannte „Handstraußregel“. Sie besagt, dass wild lebende Blumen, Pilze, Früchte etc. in geringen Mengen für den eigenen Bedarf entnommen werden dürfen. Allerdings, so das Gesetz, habe die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Es ist also weder erlaubt, die Pflanzen durch unachtsames Herausreißen oder Ausgraben ganzer Bestände zu schädigen, noch Pflanzen in großen, über den Eigenbedarf hinausgehenden Mengen zu pflücken bzw. auszugraben. Bei einer gewerbsmäßigen Entnahme, dem Be- oder Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen bedarf es generell einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Grundsätzlich ausgenommen sind darüber hinaus von dieser sogenannten „Handstraußregel“ allerdings alle besonders geschützten Pflanzenarten. Für sie gilt der § 44 BNatSchG, nach dem solche Pflanzen in all ihren Entwicklungsformen keinesfalls entnommen oder beschädigt und ihre Standorte nicht zerstört werden dürfen. Mehr noch: schon der Besitz, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermarktung von besonders geschützten Arten sind verboten. Zu diesen Arten zählen Märzenbecher, Schlüsselblume und Orchideen, aber auch Arnica, Enzian, Leberblümchen, Seidelbast und viele mehr. Entscheidend ist hier lediglich der Schutzstatus, aber nicht, wie viele Pflanzen am jeweiligen Standort vorkommen.
Zudem gilt die „Handstraußregel“ auch nur für Flächen, die keinem Betretungsverbot unterliegen. Da in Naturschutzgebieten in der Regel nur das Betreten der öffentlichen oder ausgewiesenen Wege erlaubt ist, dürfen hier sowieso keine Blumen gepflückt oder Pflanzen entnommen werden, selbst wenn dies nicht explizit in der Schutzgebietsverordnung steht. Verstöße gegen die Bestimmungen des BNatSchG sowie gegen die Verbote der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Sind streng geschützte Arten - eine Teilmenge der besonders geschützten Arten - betroffen, kann sogar eine Straftat vorliegen. Bevor man eine Blume pflückt oder eine Pflanze entnimmt, sollte man sich daher die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen vergegenwärtigen. Im Zweifelsfall ist aber angeraten, die Pflanzen stehen zu lassen, damit sie der Natur weiterhin erhalten bleiben, rät die Untere Naturschutzbehörde.
Pflanzendiebstähle wie das massenhafte Sammeln von Bärlauch oder das Ausgraben von streng geschützten Arten wie dem Frauenschuh kommen auch im Landkreis Holzminden immer wieder vor. Eine Ahndung gestaltet sich oft schwierig, da der Pflanzendiebstahl meist erst bemerkt wird, wenn die Dieb*innen bereits verschwunden sind. Die Untere Naturschutzbehörde hofft daher auf Unterstützung der Bevölkerung. Die Polizei sollte umgehend verständigt werden, sollte ein Pflanzendiebstahl beobachtet werden oder konkrete Hinweise dazu vorliegen.
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